d) Soweit die Beschwerdeführerin die angebliche Verletzung des Vertrauensschutzes aus einer Auskunft ableitet, scheint sie dabei eine Erklärung der KDP im Blick zu haben. Indem die KDP erklärt habe, nicht sie, sondern der BHS sei zuständig, habe sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen dürfen, dass die Erklärungen des BHS zur Ästhetik als massgebend erachtet werde. Diese Erklärung der KDP ergibt sich gemäss Beschwerdeführerin aus einer E-Mail vom 7. Juli 20169. In dieser E-Mail wird über einen Kontakt mit der KDP berichtet. Demnach habe die KDP erklärt, sie sei nicht für das Zeughaus zuständig, da es sich nicht um ein K-Objekt handle, zuständig sei der BHS.