Daraus wird jedoch lediglich abgeleitet, dass sich die Gemeinde bei der zuständigen KDP für einen Neubau einsetzen werde. Aus dieser Vereinbarung kann die Beschwerdeführerin mit Blick auf den Bauabschlag somit keine Ansprüche aus Vertrauensschutz geltend machen, zumal der Bauabschlag vom Regierungsstatthalteramt und nicht der Gemeinde erteilt wurde. Dies dürfte unbestritten sein, soweit erkennbar leitet die Beschwerdeführerin die angebliche Verletzung des Vertrauensschutzes nicht aus dieser Vereinbarung ab.