Dass sich aus der Durchführung eines solchen Wettbewerbs irgendwelche Rechte oder Ansprüche in Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren ergeben würden, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Zwar wird in der Planungsvereinbarung festgehalten, das qualitätssichernde Verfahren garantiere eine gute Gestaltung der neuen Überbauung und die Gemeinde anerkenne deshalb, dass die Voraussetzungen nach Art. 10b Abs. 3 BauG für den Abbruch des Zeughauses gegeben seien. Daraus wird jedoch lediglich abgeleitet, dass sich die Gemeinde bei der zuständigen KDP für einen Neubau einsetzen werde.