b) Das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV5, Art. 11 Abs. 2 KV6) beinhaltet unter anderem den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Demzufolge dürfen sich Private auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen wecken, verlassen – dies selbst dann, wenn diese Handlungen unrichtig waren oder gar nicht hätten getätigt werden dürfen. Auf Auskünfte, die sich hinterher als unzutreffend erweisen, darf sich der Empfänger berufen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: