Auf die Erklärungen der KDP zum Zuständigkeitsbereich des BHS habe sich die Beschwerdeführerin verlassen dürfen. Entsprechend hätten auch die Erklärungen des BHS zur Ästhetik als mass-gebend erachtet werden dürfen. Der spätere, von dieser Zuständigkeit abweichende Beizug der EKD und der ENHK sei bereits für sich vertrauensverletzend. Hinzu komme, dass die Berichte der EKD und der ENHK gänzlich losgelöst von den gesetzlichen Vorgaben an das Wettbewerbsverfahren und den Vorgaben aus dem Wettbewerbsprogramm erfolgt seien. Das Wettbewerbsprogramm sei von der EKD und der ENHK gar nicht berücksichtigt worden.