I.________ und J.________ liegen in der Mischzone MA3, die Parzelle Nr. A.________ in der Zone für öffentliche Nutzungen ZöN c «Gemeindeverwaltung». Alle Parzellen liegen zudem im Ortsbildgestaltungsbereich (Art. 511 GBR1). Gegen das Bauvorhaben wurden zwei Kollektiveinsprachen erhoben. Mit Schreiben vom 30. April 2021 teilte der Parteianwalt der Bauherrschaft der zuständigen Baubewilligungsbehörde mit, aufgrund eines neuen Baurechtsund Dienstbarkeitsvertrags vom 28. April 2021 sei anstelle der C.________ neu die Beschwerdeführerin Baugesuchstellerin.