Die Parteikosten der Beschwerdeführenden werden festgelegt auf CHF 9244.95 (Honorar CHF 8380.00, Auslagen CHF 204.00, Mehrwertsteuer CHF 660.95), diejenigen der Beschwerdegegnerin auf CHF 9470.05 (Honorar CHF 8380.00, Auslagen CHF 413.00, Mehrwertsteuer CHF 677.05). Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin ein Achtel der Parteikosten der Beschwerdeführenden (ausmachend CHF 1155.60) zu ersetzen, die Beschwerdeführenden haben sieben Achtel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin (ausmachend CHF 8286.30) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.