zesses insgesamt als durchschnittlich bis überdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 70 Prozent als angemessen, was ein Honorar von CHF 8380.00 ergibt. Die Parteikosten der Beschwerdeführenden werden festgelegt auf CHF 9244.95 (Honorar CHF 8380.00, Auslagen CHF 204.00, Mehrwertsteuer CHF 660.95), diejenigen der Beschwerdegegnerin auf CHF 9470.05 (Honorar CHF 8380.00, Auslagen CHF 413.00, Mehrwertsteuer CHF 677.05).