41 Abs. 3 KAG104). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher überdurchschnittlich zu werten, da mehrere Schriftenwechsel und ein Augenschein stattgefunden haben. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- 102 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 103 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 104 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)