Die Beschwerdeführenden unterliegen zu sieben Achtel und haben die auf diesen Teil anfallenden Verfahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3500.00 zu tragen, die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).