b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei welchem die Beschwerde lediglich in einem Punkt teilweise gutgeheissen und in grossen Teilen abgewiesen wird, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu sieben Achtel den Beschwerdeführenden und zu einem Achtel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat zwar eine Projektänderung eingereicht. Diese betrifft allerdings einen untergeordneten Punkt und die Beschwerdeführerin hat vollumfänglich an ihrer Beschwerde festgehalten. Daher rechtfertigt sich keine andere Verlegung der Kosten. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr.