Darauf kann abgestellt werden. Es wäre zudem nicht verhältnismässig, von der Stadt zu verlangen, die Parkfelder zu entfernen bevor klar ist, ob das Bauvorhaben, das dies nötig macht, überhaupt bewilligt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich vorliegend die Bedingung als verhältnismässig und sinnvoll. So hat denn auch das Verwaltungsgericht in einem Fall, wo eine sichere Erschliessung sowie der Lärmschutz ein Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeiten erforderte, im Dispositiv seines Entscheids die Bedingung aufgenommen, dass vor Baubeginn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h zu signalisieren sei.101