Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.98 Eine Baubewilligung darf grundsätzlich nicht unter der Bedingung erteilt werden, dass eine fehlende Voraussetzung noch erfüllt wird. So geht es beispielsweise nicht an, einen Bau zu bewilligen mit der Auflage, die fehlende Erschliessung müsse vor Baubeginn geregelt 96 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 97 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 1 98 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a