eine Fläche von mindestens 20 m2 zur Verfügung gestellt werden. Zur Wahrung der Privatsphäre muss zwischen Kinderspielplätzen und den Hauptfassaden von Wohnbauten in der Regel ein Streifen von 3.00 m freigehalten werden. Dieser Abstand kann in speziellen Fällen angemessen reduziert oder erhöht werden, ersteres beispielsweise bei Hochparterre-Situationen und letzteres bei privaten Gartensitzplätzen.95 94 Vorakten, pag. 070 95 Raumplanungsamt des Kantons Bern, «Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundli-