b) Nach Art. 15 Abs. 1 BauG hat die Bauherrschaft beim Bau von Mehrfamilienhäusern im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohnenden und Kinderspielplätze zu schaffen. Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 % der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen (Art. 45 Abs. 1 BauV). Für Aufenthaltsbereiche sind 5 % der Haupt- nutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen vorzusehen, wobei die Fläche mindestens 2.00 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden kann (Art. 45 Abs. 4 BauV). Pro Mehrfamilienhaus muss eine Fläche von mindestens 20 m2 zur Verfügung gestellt werden.