Bauten und Anlagen, welche sich unter dem mittleren Grundwasserspiegel befinden, benötigen dann eine Ausnahmebewilligung, wenn sie im Gewässerschutzbereich AU liegen (Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 2 Satz 1 GSchV). Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Gewässerschutzbereich AU, sondern im Gewässerschutzbereich AO.93 Es ist daher keine Ausnahmebewilligung erforderlich, sondern eine Gewässerschutzbewilligung. Somit war auch keine Publikation eines diesbezüglichen Ausnahmegesuchs notwendig. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet.