e) Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen das Freilegen des Grundwassers, Grundwasserabsenkungen sowie Bauten unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels einer kantonalen Gewässerschutzbewilligung (Art. 19 GSchG, Art. 32 Abs. 2 GSchV, Art. 11 KGSchG, Art. 26 Abs. 2 Bst. d und g KGV92). Bewilligungen gemäss Art. 11 KGSchG bzw. Art. 26 KGV sind keine Ausnahmebewilligungen. Bauten und Anlagen, welche sich unter dem mittleren Grundwasserspiegel befinden, benötigen dann eine Ausnahmebewilligung, wenn sie im Gewässerschutzbereich AU liegen (Anhang 4