Aus Sicht des baulichen Grundwasserschutzes seien die Baugesuchsunterlagen für den Gewässerschutzbereich AO vollständig gewesen und für die Beurteilung des Grundwasserschutzes sei vorliegend ein hydrogeologisches Gutachten nicht erforderlich. Es sei eine hydrogeologische Baubegleitung benannt worden, welche die entsprechenden Arbeiten zu begleiten und überwachen habe.