c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die ersuchte Gewässerschutzbewilligung sei nie öffentlich bekannt gemacht worden, es liege ein Publikationsmangel vor. Weiter befürchten die Beschwerdeführenden durch das im Grundwasser verbleibende Einbauvolumen eine Veränderung des Grundwasserstroms, so dass es bei den Nachbargrundstücken zu Schäden komme. Das Bauvorhaben sei zudem auf schwierigen Baugrundverhältnissen geplant. Die Erkenntnisse aus der aktenkundigen Baugrunduntersuchung seien bei der Beurteilung der Grundwasserabsenkung sowie der Bausicherheit nicht berücksichtigt worden.