b) Im Amtsbericht 30. April 202089 äusserte sich das AWA zu den Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und zur temporären Grundwasserabsenkung während der Bauphase. Es hielt fest, die erforderliche Gewässerschutzbewilligung könne unter Auflagen erteilt werden. Die Vorinstanz erteilte daraufhin mit dem angefochtenen Gesamtentscheid vom 4. Oktober 2021 die Gewässerschutzbewilligung gemäss Art. 11 KGSchG90 und erklärte die Auflagen des AWA zum Bestandteil der Gesamtbaubewilligung.