13 Abs. 1 NSchV). Mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung sind die Gesuchstellenden zu ökologischem Ersatz zu verpflichten (Art. 13 Abs. 2 NSchV). Bewirkt ein Vorhaben einen technischen Eingriff in eine schützenswerte Hecke, der die Hecke beeinträchtigten könnte, erfordert dies eine Ausnahmebewilligung. Diese darf nur erteilt werden, sofern der Eingriff standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Der Verursacher des Eingriffs ist zudem zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstel- lungs- oder sonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 14 Abs. 7 NHV, Art. 18 Abs. 1ter NHG).