Der Bestandesschutz gemäss Art. 27 NSchG gilt generell und ist unabhängig davon, ob eine Hecke oder Gehölz inventarisiert oder in einem Schutzplan verzeichnet ist.86 Eine schützenswerte Hecke darf grundsätzlich nicht beseitigt werden. Ausnahmen zum Schutz gemäss Art. 27 NSchG sind in Art. 13 NSchV87 geregelt. Demnach kann das Regierungsstatthalteramt eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes erteilen, wenn der Fortbestand der Hecke oder des Feldgehölzes unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen den Gesuchstellenden nicht mehr zumutbar ist oder wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 13 Abs. 1 NSchV).