c) Laut Art. 18 Abs. 1bis NHG85 sind Hecken und Feldgehölze besonders schützenswert. Der Kanton Bern hat gestützt auf diese bundesrechtliche Vorschrift und den Vollzugsauftrag von Art. 18b Abs. 1 NHG in Art. 27 Abs. 1 NSchG festgelegt, dass Hecken und Feldgehölze, die die Begriffsumschreibung von Art. 28 NSchG erfüllen, in ihrem Bestand geschützt sind. Gemäss dieser Definition sind Hecken linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, und Feldgehölze sind flächige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, beide allenfalls mit Krautsaum und Bäumen (Art. 28 NSchG). Der Bestandesschutz gemäss Art.