nen Bepflanzung resp. Gestaltung der Aussenbereiche vornehmen zu können. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen hat die Wiese in der südöstlichen Parzellenecke gemäss Ausführungen der ANF anlässlich des Augenscheins eigentlich keinen Wert und ist aufgrund der Blütenarmut auch für die Bienen nicht wertvoll.80 Die Einstufung als Grünraum ist daher plausibel. Auf der anderen Seite der Bauparzelle, im Garten der heutigen Liegenschaft M.________strasse 10 besteht laut ANF eine Talfettwiese, welche im Plan «Ausgangszustand» auch entsprechend ausgewiesen wurde.