Die ANF erachtet die J.________ AG als renommiertes und erfahrenes Büro, weshalb das Gutachten und die darin gemachten Angaben nicht in Zweifel gezogen würden. Auch die BVD sieht keinen Grund, die fachlichen Einschätzungen der jeweiligen Spezialisten der J.________ AG anzuzweifeln. 75 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 121 und 125 76 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 124 f. 77 Akten Beschwerdeverfahren, Beilagen zur Stellungnahme vom 12. September 2022 der Beschwerdegegnerin, pag. 165 ff.