h) Mit Stellungnahme vom 11. April 202273 äusserte sich die ANF zu Fragen der BVD. Sie erachtet die Umsetzung aller im Fachgutachten Naturschutz der J.________ definierten Massnahmen gemäss Ziffern 6.1 und 6.2 als notwendig. Bezüglich des Umgebungsgestaltungsplans der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021 führte die ANF aus, dieser sei vor Bekanntwerden der geschützten Arten und schützenswerten Lebensräume erstellt worden. Entsprechend sei die Umgebungsgestaltungsplanung auch ohne Berücksichtigung der Lebensraumanforderung von Wildbienen und Fledermäusen erfolgt. Dieser Plan müsse unter Berücksichtigung der Massnahmen gemäss Fachgutachten Naturschutz überarbeitet werden.