g) Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 202172 äusserte sich die ANF zur Beschwerde der Beschwerdeführenden. Sie führte aus, dass die Erhebung von schützenswerten oder geschützten Arten schweizweit durch spezialisierte Umweltbüros und nicht durch die Fachstellen der Kantone durchgeführt würde. Dies entspreche dem üblichen Vorgehen. Das Büro J.________ sei ein renommiertes und erfahrenes Büro und die ANF habe keinerlei Grund, an dessen Gutachten und den darin gemachten Angaben zu zweifeln.