Während der Bauphase 4.5. Ausserhalb der in den Plänen bezeichneten Bauten, Anlagen und Terrainanpassungen dürfen weder Bodenveränderungen vorgenommen noch Bau- und Erdmaterialien zwischendeponiert oder abgelagert werden. 4.6. In den angrenzenden Biotopen (Hecken, Feldgehölz, etc.) darf kein Bau- und Aushubmaterial zwischendeponiert oder abgelagert werden. 4.7. Die Wiederherstellungs- und Aufwertungsmassnahmen sind im Rahmen der Bauarbeiten, aber spätestens bis zur Bauabnahme, vollumfänglich umzusetzen.