4. Auflagen Vor Baubeginn 4.1. Für die Detailplanung und die Ausführung der Umgebungsgestaltung ist eine ökologisch ausgebildete Fachperson beizuziehen und mit der Begleitung zu beauftragen. 4.2. Die unter 6.2 des Fachgutachtens Naturschutz aufgeführten Massnahmen sind zu konkretisieren und als integrierender Bestandteil in die Projektplanung aufzunehmen. Die Abteilung Naturförderung ist über die Detailprojektierung dieser Massnahmen in Kenntnis zu setzen. 4.3. Die Abbrucharbeiten dürfen nicht während der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel (Anfang April bis Ende Juli) ausgeführt werden.