Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmassnahmen in der Praxis konkret ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Ermessen zu.69 Angemessener Ersatz heisst sinnvoller und verhältnismässiger Ersatz. Ersatz kann deshalb ausnahmsweise auch angemessen im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG sein, wenn er sich nicht als gleichwertig erweist. Zudem ist es denkbar, dass die Elemente des gleichwertigen Ersatzes in Einzelfall nicht der «Zusammensetzung» des zerstörten Objekts entsprechen, sich aber insgesamt als gleichwertig erweisen.70