Nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ist für die unvermeidliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume angemessener Ersatz zu leisten. Angemessener Ersatz ist möglichst 1:1-Realersatz in Art, Erscheinung und Funktion an einem anderen Standort in derselben Gegend. Es kann aber auch – in qualitativer, quantitativer und allenfalls in finanzieller Hinsicht – möglichst gleichwertiger Ersatz sein. Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmassnahmen in der Praxis konkret ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Ermessen zu.69 Angemessener Ersatz heisst sinnvoller und verhältnismässiger Ersatz.