18a Abs. 1 NHG), sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). Ob es sich bei einem bestimmten Lebensraum um ein schützenswertes Biotop im Sinn von Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 18b Abs. 1 NHG handelt, entscheidet sich in erster Linie nach Art. 14 Abs. 3 NHV63 und den dort angeführten Artenlisten (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 NSchG64 i.V.m. Art. 2 NSchV65 sowie Art. 7 Abs. 4 und 5 JSG66 i.V.m. Art. 20 JWG67). Biotope werden danach namentlich auf Grund der durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 zur NHV, der geschützten Pflan- zen- und Tierarten nach Art.