Das geplante Vorhaben hätte sich nach dem Schutz der Lebensräume richten sollen und nicht umgekehrt, wie es vorliegend passiert sei. Zudem müssten die Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen auf deren Angemessenheit geprüft werden, sollte die Interessenabwägung zum Schluss kommen, dass ein Eingriff in die geschützten Lebensräume möglich und zulässig sei. Die Beschwerdeführenden zudem bringen vor, der Lebensraum geschützter Wildbienen werde ersatzlos zerstört. Weiter würden die Lebensräume im Fachgutachten flächenmässig nicht ausgeschieden, obwohl die ökologische Gleichwertigkeit der Ersatzmassnahmen auch von deren Fläche abhängig sei.