Wie die Beschwerdeführenden aber richtig geltend machen, enthält der Amtsbericht Tiefbau vom 31. März 2021 die Anweisung der Anfahrt über die Westseite während der verkehrsintensiven Arbeiten nicht als Auflage, sondern nur als «Kann-Formulierung». Eine entsprechende Auflage fehlt auch im angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen in Ziffer 3.6.2 Bst. c des Gesamtbauentscheids zeigen zwar, dass die Vorinstanz eine entsprechende verbindliche Regelung wollte, aber nicht bemerkt hatte, dass die Formulierung im Amtsbericht Tiefbau keine verbindliche Auflage darstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher mit folgender Auflage zu ergänzen: