Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte und von der Vorinstanz bewilligte Plan «Bauplatzinstallation» vom 9. Februar 2020 zeigt die Erschliessungen über die West- sowie die Ostseite auf. Die Beschwerdegegnerin hat von Anfang an die Baustellenerschliessung über die Westseite bevorzugt und auch geplant. Wie aus dem Plan «Bauplatzinstallation» ersichtlich ist, sollte die Zufahrt für verkehrsintensive Arbeiten mit grossen Fahrzeugen über den Baustellenzugang auf der Westseite erfolgen. Für den Ausbau ist die Zufahrt über die zu diesem Zeitpunkt bereits befahrbare Einstellhalle vorgesehen. Die Vorinstanz führt dazu in Ziffer 3.6.2 Bst.