Die Vorinstanz führt weiter in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 2. November 2021 beantragt, die Baubewilligung insofern zu ändern, als die verkehrsintensiven Arbeiten das ganze Jahr über von der Westseite aus stattfinden sollen. Die Vorinstanz sei aber nicht mehr befugt, die Baubewilligung zu ändern, da die Zuständigkeit mit der Einreichung der Beschwerde auf die Rechtsmittelbehörde übergegangen sei.