Würde seitens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz auf die Baustellenerschliessung für den Schwerverkehr auch über den L.________weg beharrt werden, sei aufgrund der ungenügenden Erschliessung des Bauvorhabens zwingend der Bauabschlag zu verfügen. Der L.________weg sei für den regelmässigen Schwerverkehr nicht geeignet und die Verkehrssicherheit wäre nicht mehr gewährleistet.