Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, der Bauentscheid bestimme, die verkehrsintensiven Arbeiten wie Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau müssten von der Westseite her erfolgen, jedoch nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten von Oktober bis April, wobei auf den Amtsbericht Tiefbau vom 31. März 202149 verwiesen würde. Dieser Amtsbericht enthalte diese Anweisung der Anfahrt über die Westseite aber nicht als Auflage, sondern als «Kann-Formulierung». Dieser Widerspruch müsse für den Fall der Bestätigung der Baubewilligung geklärt werden.