e) Die Aufhebung des erwähnten Parkfeldes ist eine Voraussetzung, damit das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin wie geplant realisiert werden kann. Da es sich aber um ein anderes «Vorhaben» als das Bauprojekt handelt, das zudem eine andere Parzelle als die Bauparzellen betrifft und der Entscheid über die Aufhebung nicht bei der Beschwerdegegnerin, sondern bei der Stadt Biel liegt, kann der Entscheid über die Parkfeldaufhebung nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden. Es ist aber mit einer Bedingung sicherzustellen, dass das projek-