Vorliegend befindet sich das fragliche Parkfeld im Perimeter einer Zonensignalisation, der Blauen Zone S.46 Die Parkfeldmarkierungen in dieser Zone erfolgten somit in Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung (Art. 107 Abs. 3 Bst. a SSV). Die Markierung und Demarkierung des Parkfelds erfordert daher an sich keine Verfügung und Publikation. Wird die Markierung entfernt, stünde den davon betroffenen Personen aber die Möglichkeit offen, Einsprache zu erheben. Als Folge davon müsste die Stadt Biel nachträglich eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen.