Dabei handelt es sich nicht um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion im Sinn von Art. 53 ff. VRPG41, sondern um eine Institution eigener Art, einen spezialgesetzlichen Rechtsbehelf.42 Nach der Terminologie des VRPG entspricht die Einsprache nach Art. 106 SSV am ehesten der Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Darauf deutet auch die französische Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art.