Die Aufhebung der Parkfelder müsse somit weder verfügt noch publiziert werden, somit könne dagegen auch nicht Beschwerde geführt werden. Die vom Rechtsamt in Aussicht gestellte Bedingung sei nicht erforderlich und nicht durchführbar. d) Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierung gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert (Art. 79 Abs. 1 SSV), beispielsweise in einer sogenannten Blauen 37 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 163 ff. 38 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 61 ff. 39 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 165 ff. 40 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)