Die Aufhebung der beiden Parkfelder sei auch verhältnismässig. Aufgrund der Verfügung des Rechtsamts vom 19. August 2022 gab die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. September 202239 an, die Aufhebung der fraglichen Parkfelder am L.________weg falle nicht unter Art. 107 Abs. 1 Bst. b SSV40, da diese zusätzlich zu den blauen Markierungen auch mit dem Verkehrsschild 4.18 «Parkieren mit Parkscheibe» gemäss Anhang 2 zur SSV, Ziffer 4, gekennzeichnet sei. Die Aufhebung der Parkfelder müsse somit weder verfügt noch publiziert werden, somit könne dagegen auch nicht Beschwerde geführt werden.