c) In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 202138 bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass die Aufhebung der Parkplätze nicht koordiniert im Baubewilligungsverfahren erfolgen könnten. Es bestehe vorliegend ein Koordinationsbedarf, da für die Bewilligung die genügende Erschliessung sichergestellt sein müsse. Die Einstellhalleneinfahrt könne nur an der aktuell geplanten Stelle realisiert werden, so dass die beiden Parkfelder in der blauen Zone, welche vor der geplanten Einfahrt liegen, aufgehoben werden müssten. Die Aufhebung der beiden Parkfelder sei auch verhältnismässig.