a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Aufhebung zweier Parkplätze in der blauen Zone vor dem zu bebauenden Grundstück könne nicht koordiniert im Baubewilligungsverfahren erfolgen. Die Aufhebung von Verkehrsanordnungen seien im selben Verfahren vorzunehmen, welches für deren Erlass zur Anwendung komme, müsse in einem separaten Verfahren beurteilt und insbesondere auch publiziert werden. Zudem sei die Aufhebung der Parkplätze nicht rechtmässig. Es müssten die konkreten Verhältnisse für die Einzelfallbeurteilung berücksichtigt werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Aufhebung der Parkplätze widerspreche dem öffentlichen Interesse und erweise sich als unverhältnismässig.