a) Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Erschliessungen benachbarter Grundstücke müssten aufeinander abgestimmt werden und soweit nötig gemeinsam erstellt werden. Vorliegend hätten das vorliegende Bauvorhaben am L.________weg 6 sowie das Bauvorhaben am L.________weg 8 nicht aufeinander Rücksicht genommen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Realisierung einer gemeinsamen Einstellhalle. Zudem würden sich die beiden geplanten Einstellhallenein- und -ausfahrten betreffend Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflussen.