Die zur Zeit auf dem öffentlichen Platz vor der Parzelle Nr. Q.________ markierten Parkfelder sind insofern unproblematisch, als diese Parkfelder aufgehoben werden müssen, um die Einstellhallenausfahrt auf der Parzelle Nr. Q.________ überhaupt zu ermöglichen. Hinsichtlich der in die Einstellhalle einfahrenden Autos ist entgegen der Beurteilung des TBA OIK III nicht mit Sichtbehinderungen zu rechnen. Die Beschwerdegegnerin plant eine Einstellhallenein- und -ausfahrt mit Ampelsystem. In die Einstellhalle einfahrende Fahrzeuge sollen dabei priorisiert werden, so dass wartende Autos in der Einstellhalle stehen bleiben und nicht auf dem L.________weg.