Auf dem von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, mittlerweile nochmals aktualisierten Umgebungsplan (wobei die eingezeichneten Sichtweiten nicht angepasst wurden), sind Sichtweiten nach links, d.h. in Blickrichtung M.________strasse zum nördlichen Teil des L.________wegs von 20.00 m und nach rechts, d.h. in Blickrichtung P.________weg zum südlichen Teil des L.________wegs von 26.55 m eingezeichnet. 34