Die Beschwerdegegnerin dagegen bringt vor, die Einstellhallenein- und -ausfahrt sei von der Strasse zurückversetzt, weshalb die Sichtweite eingehalten sei. Die beiden geplanten Einstellhal- lenein- und -ausfahrten würden sich betreffend Verkehrssicherheit nicht negativ beeinflussen, zumal bei der Einstellhallenzufahrt eine vom L.________weg versetzt angeordnete Wartezone für einfahrende Fahrzeuge vorgesehen sei.