Die Fahrbahnbereite des L.________wegs liegt deutlich über 4.20 m. Somit sind die Anforderungen an eine Neuerschliessung gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV erfüllt. Die Frage, ob die zusätzliche Verkehrsbelastung durch die Bauvorhaben noch verhältnismässig gering ist, ist folglich vorliegend nicht relevant. Diese Frage stellt sich nur bei bestehenden Erschliessungsanlagen, welche die Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht erfüllen. Zu prüfen bleibt, ob die Erschliessung verkehrssicher ist.